Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.10.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 7.781,85 €
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der am 20.03.1980 geborene Kläger war seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt einen Einkaufsmarkt in B. Die Beklagte beschäftigt etwa 40 Arbeitnehmer. Der Kläger war zuletzt als Assistent der Geschäftsleitung eingesetzt. Er bezog ein monatliches Entgelt von 2.593,95 € brutto.
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