LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2016
3 Sa 2/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2764/12

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Facharztes für Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen interne Anweisungen, Hygienevorschriften, Bedienungsanleitungen und Vorgaben der Hersteller für die Verwendung ihrer Produkte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 2/15

DRsp Nr. 2017/2500

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Facharztes für Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen interne Anweisungen, Hygienevorschriften, Bedienungsanleitungen und Vorgaben der Hersteller für die Verwendung ihrer Produkte

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Facharztes für Augenheilkunde kann nicht auf Verstöße gegen interne Anweisungen, Hygienevorschriften, Bedienungsanleitungen und Vorgaben der Hersteller für die Verwendung ihrer Produkte gestützt werden, wenn zwar eine Gefährdung von Patienten nicht ausgeschlossen werden konnte, es zu einer tatsächlichen Schädigung von Patienten aber nicht gekommen ist und der Kündigung eine Abmahnung nicht vorausgegangen ist. Das gilt umso mehr, als die Arbeitgeberin die Praxis des nunmehr angestellten Arztes übernommen hat, ohne den bisherigen Praxisablauf im Einzelnen zu überprüfen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.07.2013 - 3 Ca 2764/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen bei einem Streitwert von 854.217,50 € der Kläger zu 5% und die Beklagte zu 95 %.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 1. 2.