LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2020
5 Sa 74/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1662/18

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Spielhallenaufsicht wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern und wegen Arbeitszeitbetrugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 74/19

DRsp Nr. 2020/6664

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Spielhallenaufsicht wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern und wegen Arbeitszeitbetrugs

1. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Spielhallenaufsicht kann nicht auf den Verdacht der Veruntreuung von Geldern gestützt werden, wenn dieser Verdacht lediglich auf Differenzen zwischen den digitalen Aufzeichnungen der einzelnen Spielautomaten und handschriftlich geführten "Auffülllisten" beruht und diese handschriftlichen "Auffülllisten" Unstimmigkeiten aufweisen. 2. Zwar ist der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies ist bei einem früheren Arbeitsende als in handschriftlichen Stundenaufschrieben niedergelegt dann nicht der Fall, wenn zum Einen Differenzen zu Gunsten des Arbeitnehmers und bis zu 15 Minuten im Betrieb des Arbeitgebers toleriert wurden und im Übrigen die Üblichkeit bestand, Überstunden nicht auszugleichen, sondern ebenfalls nicht aufzuschreiben und stillschweigend zu verrechnen.

Tenor

1. 2.