LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2007
9 Sa 1637/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 27 Abs. 1 ; HGB § 60 Abs. 1 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2569/05

Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot durch Abwerben einer Mitarbeiterin für eigenes Konkurrenzgeschäft - Kündigungsfrist bei frühzeitiger Kenntnis des Gesprächsinhalts ohne Kenntnis von Eintragung des Konkurrenzunternehmens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1637/05

DRsp Nr. 2007/9583

Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot durch Abwerben einer Mitarbeiterin für eigenes Konkurrenzgeschäft - Kündigungsfrist bei frühzeitiger Kenntnis des Gesprächsinhalts ohne Kenntnis von Eintragung des Konkurrenzunternehmens

1. Im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 Alt. 2 HGB sind der Erwerb einer Handelsgesellschaft und die Veranlassung von Eintragungen in das Gesellschaftsregister erlaubte Vorbereitungshandlungen, weil die Gesellschaft hierdurch noch nicht werbend nach außen hin auftritt; ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegt jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer versucht, eine Mitarbeiterin seiner Arbeitgeberin für die von ihm erworbene Handelsgesellschaft abzuwerben. 2. Allein die Kenntnis davon, dass der Arbeitnehmer die Mitarbeiterin gefragt hat, ob sie bleiben oder mit ihm gehen will, vermittelte der Arbeitgeberin keine hinreichende Kenntnis von den für und gegen die Kündigung sprechenden Tatsachen; Klarheit darüber, dass es sich um einen Abwerbeversuch für ein eigenes Konkurrenzgeschäft handelt, erlangt die Arbeitgeberin erst, wenn sie über die Eintragung in das Gesellschaftsregister informiert ist, weshalb die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst ab diesem Zeitpunkt beginnt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 27 Abs. 1 ; HGB § 60 Abs. 1 Alt. 2 ;

Tatbestand: