Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 sowie die Korrektur einer vom Beklagten vorgenommenen Abmeldung bei der Sozialversicherung.
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