LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2007
8 Sa 125/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; AGG § 3 Abs. 4 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 796/06

Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen - Betriebsratsanhörung unter Bezugnahme auf beigefügte Tatschilderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 125/07

DRsp Nr. 2008/9727

Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen - Betriebsratsanhörung unter Bezugnahme auf beigefügte Tatschilderungen

1. Verweist die Arbeitgeberin im Anhörungsschreiben ausdrücklich auf die als Anlage beigefügten Aktenvermerke und Gesprächsprotokolle, welche unter anderem eine ausführliche schriftliche Stellungnahme der (früheren) Mitarbeiterin A. sowie eine Aussage der Mitarbeiterin D. beinhalten, in denen der gegenüber dem Arbeitnehmer erhobene Vorwurf, Mitarbeiterinnen sexuell belästigt zu haben, ausführlich geschildert wird, und macht sich die Arbeitgeberin diese Schilderungen nach dem Inhalt ihres Anhörungsschreibens gegenüber dem Betriebsrat zu eigen, ohne dabei in irgendeiner Weise auch nur anzudeuten, sie hege gegenüber dem Arbeitnehmer lediglich einen dringenden Verdacht, ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, über die Bezugnahme auf die dem Anhörungsschreiben beigefügten Anlagen hinaus dem Betriebsrat gegenüber noch weitergehend darzulegen, welche konkreten Umstände und Erwägungen für den Kündigungsentschluss maßgebend sind.2. Ob eine sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und ihrer Intensität ab.