LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2009
2 Sa 94/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 7; AGG § 1; AGG § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4882/08

Fristlose Kündigung bei juden- und türkenfeindlichen Wandschmierereien in der Herrentoilette)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 94/08

DRsp Nr. 2009/9896

Fristlose Kündigung bei juden- und türkenfeindlichen Wandschmierereien in der Herrentoilette)

1. Die mit Ausrufezeichen versehenen und an Menschenverachtung kaum mehr zu überbietenden Zeilen "Die Juden haben wir nur vergast!" und "Aus den Türken machen wir Fernwärme" erfüllen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sind geeignet, den Betriebsfrieden zu stören. 2. Der Arbeitnehmer kann und darf nicht erwarten, dass die Arbeitgeberin solche schwerwiegenden rassistischen Äußerungen duldet oder hinnimmt. 3. Die Arbeitgeberin ist gemäß §§ 75 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, 12 Abs. 3 AGG in Verbindung mit § 1 AGG verpflichtet, derart schwerwiegende rassistische Äußerungen zu verhindern und zu ahnden; die (außerordentliche) Kündigung ist dazu eine geeignete Maßnahme.