LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2016
4 Sa 350/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; AVR-Caritas § 16 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2039/14

Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung einer Arbeitskollegin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 350/15

DRsp Nr. 2016/18237

Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung einer Arbeitskollegin

1. Grobe Beleidigungen gegenüber einer Arbeitskollegin, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffene bedeuten, verstoßen gegen arbeitsvertragliche Pflichten und sind geeignet, im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. 2. Ein Arbeitgeber, der erfährt, dass eine Arbeitnehmerin eine Arbeitskollegin schwerwiegend beleidigt („Arschloch“, „faule Sau“, „...könnte sich bekotzen, dass du sie umarmt hast...“, „dass du bereit warst, Tuberkulose ins Haus einzuschleppen, dass du generell 5 Kinder aus Feinheit nicht betreut hast“), wird dies keinesfalls dulden, so dass die Arbeitnehmerin im Einzelfall nicht annehmen kann, dass ihr Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin vom Arbeitgeber nicht als bestandsgefährdendes Verhalten angesehen wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.5.2015, Az.: 3 Ca 2039/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; AVR-Caritas § 16 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Entfernung von Abmahnungsschreiben aus ihrer Personalakte.

1. 2. 1. 2. 3.