Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.5.2015, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Entfernung von Abmahnungsschreiben aus ihrer Personalakte.
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