LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2007
7 Sa 71/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1066/06

Fristlose Kündigung bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Arbeitgeberin und Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 71/07

DRsp Nr. 2007/17924

Fristlose Kündigung bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Arbeitgeberin und Mitarbeiter

1. Der Arbeitnehmer verhält ich rufschädigend, wenn er in einer E-Mail unter anderem die Frage stellt, ob es außer seiner Arbeitgeberin noch ein anderes Unternehmen gibt, dem es erlaubt ist, Regierungs- und Steuerzahlergeld zu veruntreuen, und weiterhin erklärt, namentlich genannte Mitarbeiter würden das X. und die I.- Regierung plus den Steuerzahler beschummeln oder betrügen; wird die E-Mail zudem an einen Radiosender geschickt, ist diese Äußerung nicht ausschließlich an private Freunde und Bekannte gerichtet sondern soll in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.2. Hat sich der Arbeitnehmer in der Vergangenheit schon mehrfach geschäftsschädigend über die Arbeitgeberin geäußert und erklärt er nunmehr zu einer in früherem Zusammenhang erfolgten Kündigung, er lasse sich den Mund nicht verbieten, zeigt dieses Verhalten, dass die geschäftsschädigende E-Mail nicht aus einer spontanen Anwandlung heraus geschrieben wurde sondern bewusst und unter beharrlicher und eigensinniger Fortführung des früheren Fehlverhaltens.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung.