LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2007
9 Sa 292/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 2 Nr. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1726/05

Fristlose Kündigung bei Diebstahl geringwertigen Sachen - unbezahlte Anlieferung von Brötchen während des Urlaubs - Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht bei Mehrarbeit nach Tariflohn - substantiierter Tätigkeitsnachweis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 292/06

DRsp Nr. 2007/18018

Fristlose Kündigung bei Diebstahl geringwertigen Sachen - unbezahlte Anlieferung von Brötchen während des Urlaubs - Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht bei Mehrarbeit nach Tariflohn - substantiierter Tätigkeitsnachweis

1. Sind dem Arbeitnehmer als Verkaufsfahrer mit Inkassovollmacht Backwaren der Arbeitgeberin anvertraut und hat er daher mit dem Eigentum der Arbeitgeberin sorgfältig und achtsam umzugehen, verstößt er durch unbezahlten Belieferung mit Backwaren während seines Urlaubes durch einen Arbeitskollegen gegen diese Verpflichtung in recht dreister Weise; auch wenn es sich bei der ausgelieferten Ware um geringwertige Sache handelt, ist der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses, und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist, nicht mehr zuzumuten.2. Hat der Arbeitnehmer substantiiert die während des Kalenderjahres 2002 von ihm erbrachten Arbeitsleistungen dargelegt und ergibt sich aus seinem Sachvortrag insbesondere, dass die aufgewendete Arbeitszeit für die Erledigung der ihm zugewiesenen Auslieferungsfahrten notwendig war, bedarf es nicht noch zusätzlich der ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung von Überstunden.