LAG München - Urteil vom 31.01.2007
11 Sa 674/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 ; BayPersVG Art. 69 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9034/05

Fristlose Kündigung bei Androhung der Arbeitsunfähigkeit für den Fall verweigerter Urlaubsgewährung - Grundsatz der subjektiven Determinierung bei der Darstellung der Kündigungsgründe gegenüber Betriebsrat

LAG München, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 674/06

DRsp Nr. 2007/14434

Fristlose Kündigung bei Androhung der Arbeitsunfähigkeit für den Fall verweigerter Urlaubsgewährung - Grundsatz der subjektiven Determinierung bei der Darstellung der Kündigungsgründe gegenüber Betriebsrat

1. Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determinierung" ist der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat.2. Hat der Arbeitnehmer am 25. Mai 2005 gegen 10:15 Uhr nach Ablehnung seines Urlaubswunsches damit gedroht, dass er dann eben am 27. Mai 2005 krank ist, liegt damit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.3. Auch wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt schon krank gewesen sein sollte, liegt der Vertrauensbruch des Arbeitnehmers darin, dass er bei seinem Arbeitgeber die Vorstellung erzeugt, dass er in Reaktion auf die verweigerte Freistellung diese durch Vorlage eines Attests erzwingen wird.4. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer in keinem Fall mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, er über die Gründe, die zur Ablehnung seines Urlaubs Gesuchs geführt hatten, informiert war und ihm auch bewusst war, dass der Wunsch nach Anwesenheit an dem bevorstehenden Fenstertag für die Arbeitgeber großes Gewicht hatte.