LAG Düsseldorf, vom 05.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2062/97
ArbG Düsseldorf, vom 20.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4335/97
Fristlose Kündigung - Loyalitätsverstoß
BAG, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 507/98
DRsp Nr. 1999/6348
Fristlose Kündigung - Loyalitätsverstoß
»Die außerordentliche Kündigung wegen Loyalitätsverstoßes gegenüber einem Angestellten in einer Führungsposition ist nicht deshalb unwirksam, weil für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist besteht (entgegen LAG Düsseldorf Urteil vom 5. Juni 1998 - 11 Sa 2062/97 - LAGE § 626BGB Nr. 120).«