LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2011
18 Sa 1587/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 2 S. 1; SGB III § 185 Abs. 1; SGB III § 187 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 2352
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1355/08

Fristlose Eigenkündigungen vor Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitsverwaltung aus übergegangenem Recht bei rechtswirksamer Veranlassung zur Eigenkündigung durch Betriebsveräußerin

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1587/09

DRsp Nr. 2011/21143

Fristlose Eigenkündigungen vor Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitsverwaltung aus übergegangenem Recht bei rechtswirksamer Veranlassung zur Eigenkündigung durch Betriebsveräußerin

Eine Umgehung des § 613a BGB liegt nicht vor, wenn die Arbeitnehmer der Betriebsveräußerin zum Ausspruch von Kündigungen veranlasst werden, ohne dass die Betriebserwerberin konkrete Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebserwerberin zwei Drittel der Belegschaft kurze Zeit nach dem Ausspruch der Eigenkündigungen einstellt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.10.2009 (1 Ca 1355/09) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 2 S. 1; SGB III § 185 Abs. 1; SGB III § 187 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht und über den Zeitpunkt eines Betriebsübergangs.