I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21.09.2009 ab dem 28.09.2009 als Monteur zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von "ca. 40 Stunden wöchentlich" beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 08.11.2009 zum 11.11.2009 und erklärte, er nehme die erarbeiteten Urlaubstage vom 09. bis 10.11.2009 in Anspruch.
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