LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.01.2011
2 Sa 254/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 218/10

Fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Arbeitszeitverstößen der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei schwerwiegendem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 254/10

DRsp Nr. 2011/5125

Fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Arbeitszeitverstößen der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei schwerwiegendem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften

Liegen der fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers erhebliche Arbeitszeitverstöße durch den Arbeitgeber zugrunde, kann letzter regelmäßig nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einen teureren Leiharbeitnehmer beschäftigt hat.

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21.09.2009 ab dem 28.09.2009 als Monteur zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von "ca. 40 Stunden wöchentlich" beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 08.11.2009 zum 11.11.2009 und erklärte, er nehme die erarbeiteten Urlaubstage vom 09. bis 10.11.2009 in Anspruch.