BAG - Urteil vom 21.06.2001
2 AZR 136/00
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1, 3, 4 §§ 17 f. ; ZPO § 286 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.1999 - 10 (3) Sa 85/99 -,
ArbG Halle, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1856/98

Fristgerechte Kündigung eines Wahlbewerbers wegen Betriebsstillegung; Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung; Darlegungslast des Arbeitgebers zur Stillegungsentscheidung

BAG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 136/00

DRsp Nr. 2002/3589

Fristgerechte Kündigung eines Wahlbewerbers wegen Betriebsstillegung; Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung; Darlegungslast des Arbeitgebers zur Stillegungsentscheidung

»Ergibt sich aus den dem Betriebsrat vor und bei seiner Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen erteilten Informationen, dass der Arbeitgeber zur Betriebsstillegung entschlossen ist, bedarf es im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich keiner näheren Darlegungen des Arbeitgebers zu Form und Zeitpunkt der Stillegungsentscheidung, auch wenn der Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt eine bloße Produktionsunterbrechung beabsichtigte.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1, 3, 4 §§ 17 f. ; ZPO § 286 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Arbeitgeberkündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob die Kündigung wegen einer Betriebsstillegung erfolgte.