BAG - Urteil vom 21.06.2001
2 AZR 137/00
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1, 3, 4 §§ 17 f. ; ZPO § 286 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 330
DB 2002, 102
NZA 2002, 212
ZInsO 2002, 95
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.1999 - 10 (3) Sa 1021/99 -,
ArbG Halle, vom 11.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1869/98

Fristgerechte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstillegung; Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung; Darlegungslast des Arbeitgebers zur Stillegungsentscheidung

BAG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 137/00

DRsp Nr. 2002/3588

Fristgerechte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstillegung; Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung; Darlegungslast des Arbeitgebers zur Stillegungsentscheidung

»Werden nach Einstellung der Produktion die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten, Arbeitnehmer gekündigt, so liegt in der Regel eine Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft (Betriebsstillegung) vor, wenn im Kündigungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass eine eventuelle Wiederaufnahme der Produktion erst nach einem längeren, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum erfolgen kann, dessen Überbrückung mit weiteren Vergütungszahlungen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.« Orientierungssätze: Ergibt sich aus den dem Betriebsrat vor und bei seiner Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen erteilten Informationen, dass der Arbeitgeber zur Betriebsstillegung entschlossen ist, bedarf es im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich keiner näheren Darlegungen des Arbeitgebers zu Form und Zeitpunkt der Stillegungsentscheidung, auch wenn der Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt eine bloße Produktionsunterbrechung beabsichtigte.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1, 3, 4 §§ 17 f. ; ZPO § 286 ; BetrVG § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 1 ;

Tatbestand: