LAG Niedersachsen, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 856/08
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/06
Fristbeginn zur Vornahme einer außerordentlichen Kündigung; Beteiligung des Gesamtpersonalrats; Entscheidungsbefugnis des Werksleiters eines kommunalen Eigenbetriebs
BAG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 201/09
DRsp Nr. 2011/1852
Fristbeginn zur Vornahme einer außerordentlichen Kündigung; Beteiligung des Gesamtpersonalrats; Entscheidungsbefugnis des Werksleiters eines kommunalen Eigenbetriebs
1. Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören auch solche Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen. Diese lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2BGB zu laufen beginnt. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb noch zu dem Ermittlungsbericht einer Detektei befragen.
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