LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2009
2 Sa 1905/07
Normen:
HGB § 128; HGB § 160 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1803/06
BGH, II ZR 284/05 vom 24.09.2007,

Fristbeginn zur Nachhaftung des ausgeschiedenen OHG-Geschäftsführers; Darlegungs- und Beweislast der Schuldnerin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1905/07

DRsp Nr. 2009/24988

Fristbeginn zur Nachhaftung des ausgeschiedenen OHG-Geschäftsführers; Darlegungs- und Beweislast der Schuldnerin

1. Die Frist für den Lauf der fünfjährigen Nachhaftung des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters beginnt im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 24. September 2007, II ZR 284/05, BGHZ 174, 7-12, nicht erst mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister, sondern mit Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand. 2. In dem Rechtsstreit konnte die beklagte ausgeschiedene ehemalige persönlich haftenden Gesellschafterin jedoch nicht beweisen, dass die Gläubiger (Arbeitnehmer des insolventen Arbeitgeberin) von ihrem Ausscheiden als persönlich haftende Gesellschafterin vor der Eintragung im Handelsregister in Kenntnis gesetzt worden sind.

1. Der Lauf der fünfjährigen Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB beginnt (abweichend vom gesetzlichen Wortlaut) mit der positiven Kenntnis der Gesellschaftsgläubiger vom Ausscheiden der Gesellschafterin aus der Gesellschaft; auf den Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister kommt es nicht an. 2. Für die positive Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin ist die Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor: