BAG - Beschluss vom 11.10.2022
1 ABR 16/21
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 178
ArbRB 2023, 72
AuR 2023, 257
BB 2023, 1021
BB 2023, 435
DB 2023, 717
EzA BetrVG 2001 _ 93 Nr. 6
EzA BetrVG 2001 _ 99 Nr. 34
NJW 2023, 864
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 8/19
ArbG Siegburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/18

Fristbeginn der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVGErgänzung der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG während des ZustimmungsersetzungsverfahrensGrundsätze zur GesetzesauslegungRechtsanspruch des Betriebsrats auf innerbetriebliche Stellenausschreibung bei Geltung einer entsprechenden BetriebsvereinbarungKeine Nachholung unterlassener innerbetrieblicher Stellenausschreibungen im Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 16/21

DRsp Nr. 2023/2043

Fristbeginn der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Ergänzung der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG während des Zustimmungsersetzungsverfahrens Grundsätze zur Gesetzesauslegung Rechtsanspruch des Betriebsrats auf innerbetriebliche Stellenausschreibung bei Geltung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung Keine Nachholung unterlassener innerbetrieblicher Stellenausschreibungen im Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Der Arbeitgeber hat eine - vom Betriebsrat verlangte - innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG vorzunehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Maßnahme um Zustimmung ersucht. 2. Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Orientierungssätze: 1. Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat läuft nicht, solange der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und um seine Zustimmung zu der geplanten personellen Maßnahme gebeten hat (Rn. 24 f.).