1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 10. und 11. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2009 - 2 Ta 140/09 - aufgehoben, soweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffend die Beklagte zu 10. und den Beklagten zu 11. und die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27. Mai 2009 -
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