LAG München - Urteil vom 24.01.2012
6 Sa 411/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8512/10

Fremdbestimmte Tätigkeit einer als freie Mitarbeiterin beschäftigten nicht programmgestaltenden CutterinFeststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum freies Dienstverhältnis sowie zum Einwand rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung einer abhängigen Beschäftigung

LAG München, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 411/11

DRsp Nr. 2015/2372

Fremdbestimmte Tätigkeit einer als freie Mitarbeiterin beschäftigten nicht programmgestaltenden Cutterin Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum freies Dienstverhältnis sowie zum Einwand rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung einer abhängigen Beschäftigung

1. Eine Cutterin ist grundsätzlich nicht als programmgestaltender Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt anzusehen. Wenngleich die Tätigkeit eines Cutters auch künstlerische Elemente beinhaltet, wirken diese Personen nur technisch an der Verwirklichung eine Filmes mit. 2. Eine nicht programmgestaltende Cutterin ist - entgegen der vertraglichen Regelung - als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in fachlicher Hinsicht den Redakteuren bzw. Autoren gegenüber fachlich und auch in örtlicher Hinsicht wegen der erforderlichen Nutzung des technischen Apparats in den Räumen der Rundfunkanstalt sowie der Mitarbeit im Team weisungsgebunden ist und ihr in zeitlicher Hinsicht zwar eine gewisse Selbstständigkeit dahingehend zukommt, Aufträge auch ablehnen zu können, sie jedoch auf die Aufträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist und die Rundfunkanstalt von ihr auch erwartet, dass sie für angebotene Aufträge bereitsteht. Letzteres gilt umso mehr, wenn auch angestellten Cuttern das AQblehnen von Aufträgen in bestimmten Fällen möglich ist.