LAG Hamm - Vorlagebeschluss vom 01.03.1996
5 Sa 1035/95
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, Art. 177 ; HRG §§ 57a, 57b; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15.10.1968 Art. 11 ;
Fundstellen:
EuZW 1997, 287
NZA-RR 1997, 1
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 28.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2748/94

Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: Geltung für den Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt

LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 1035/95

DRsp Nr. 2001/5893

Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: Geltung für den Ehegatten, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt

1. Kann sich auf das Recht aus Art 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15.10.1968 auch der - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzende - Ehegatte eines staatsangehörigen desjenigen Mitgliedsstaates berufen, in welchem die Eheleute leben und in welchem der staatsangehörige Ehepartner eine Erwerbstätigkeit ausübt? 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Schließt dieses Recht des die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates nicht besitzenden Ehegatten, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates "irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben", den Anspruch ein, bezüglich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen für die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses, von einem Arbeitgeber im betreffenden Mitgliedstaat in gleicher Weise behandelt zu werden wie dieser Arbeitgeber den dem Mitgliedsstaat angehörenden Ehepartner behandeln müßte?