Der Kläger war bis zum 31. Januar 1991 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er gehörte zum seefahrenden Personal. Auf das Arbeitsverhältnis fand der beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der früheren DDR unter der Nr. 61/73 registrierte Rahmenkollektivvertrag für Beschäftigte der Handelsflotte (im folgenden: RKV-Flotte) Anwendung.
Durch seine Arbeit an Bord hatte der Kläger Anspruch auf bezahlte Freizeit erworben. Hierzu bestimmt der RKV-Flotte in der Fassung vom 22. November 1978 (9. Nachtrag):
"§ 3 Freizeitanspruch und Abgeltung
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