LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2011
4 Sa 1931/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg § 9 Nr. 1 S. 1; MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg § 9 Nr. 3; MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg § 11 Nr. 10 S. 2; MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg § 12 Nr. 1 Buchst. c; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 192/10

Freizeitausgleich für Wochenfeiertage; Zahlungsklage eines Krankenpflegers bei regelmäßigem Schichtdienst an Wochenenden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1931/10

DRsp Nr. 2011/17811

Freizeitausgleich für Wochenfeiertage; Zahlungsklage eines Krankenpflegers bei regelmäßigem Schichtdienst an Wochenenden

1. Nach Zweck und Systematik der tariflichen Regelung betrifft der Anspruch nach § 9 Nr. 3 MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg nur Arbeitnehmer, die im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 MTV in einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag arbeiten; der Ausgleich von Feiertagsarbeit, der an Wochenenden geleistet wird, richtet sich dagegen nach § 11 Nr. 10 Satz 2 MTV. 2. Der Begriff "Wochenfeiertage" umfasst nach der Terminologie der Tarifvertragsparteien alle gesetzlichen Feiertage unabhängig davon, ob diese auf ein Wochenende fallen oder nicht; dieses Verständnis ist auch für die Auslegung des § 9 Nr. 3 und § 11 Nr. 10 Satz 2 MTV maßgeblich. 3. Wird derselbe Begriff in einem Tarifvertrag mehrfach gebraucht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er nicht eine unterschiedliche, sondern dieselbe Bedeutung haben soll.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. September 2010 - 4 Ca 192/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die am 03. Oktober 2009 erbrachten 7,5 Arbeitsstunden bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV Uni-Klinikum Gießen und Marburg § 9 Nr. 1 S. 1;