Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. September 2010 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die am 03. Oktober 2009 erbrachten 7,5 Arbeitsstunden bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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