Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers acht Stunden gutzuschreiben.
Auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1993 ist der Kläger seit dem 01.08.1993 zunächst beim Landkreis A. als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Landkreis A. ist auf die jetzige Beklagte übergegangen, ohne dass die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
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