Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.07.2009 _ 1 Ca 60 d/09 _ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Badezeiten.
Der Kläger trat am 01.03.1986 in die Dienste der Beklagten. Seit Mai 1989 war er als Triebfahrzeugführer angestellt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich bei einer monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden auf 2.272,06 Euro.
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