LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.11.2009
6 Sa 310/09
Normen:
MTV-A § 8 Abs. 6; LTV-DB § 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 60 d/09

Freizeitausgleich für BadezeitenUnbegründete Klage eines Triebwagenführers bei Duschzeiten nach Dienstschluss

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 310/09

DRsp Nr. 2009/28562

Freizeitausgleich für BadezeitenUnbegründete Klage eines Triebwagenführers bei Duschzeiten nach Dienstschluss

1. Hat ein Triebwagenführer im Anschluss an seine Schicht in den sanitären Einrichtungen der Umkleideräume geduscht, bevor er nach Hause gefahren ist, kann die mit dem Duschen verbrachte Zeit nur dann ausgleichsfähige Arbeitszeit sein, wenn es sich um Badezeit im Sinne von § 8 Abs. 6 MTV-A. gehandelt hat. 2. Eine Badezeit außerhalb der Arbeitszeit räumt der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer nicht ein.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.07.2009 _ 1 Ca 60 d/09 _ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV-A § 8 Abs. 6; LTV-DB § 3 Abs. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Badezeiten.

Der Kläger trat am 01.03.1986 in die Dienste der Beklagten. Seit Mai 1989 war er als Triebfahrzeugführer angestellt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich bei einer monatlichen Arbeitszeit von 174 Stunden auf 2.272,06 Euro.