Die Klägerin ist in dem Städtischen Kinder- und Jugendwohnheim der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der
In dem Jugendheim sind etwa 20 Mitarbeiter beschäftigt. Die Klägerin arbeitet in einem Gruppenteam von etwa drei bis vier Personen, das an allen Wochentagen nach einem Schichtplan eingesetzt wird. Um die wöchentliche Stundenzahl von 40 Stunden nach §
Bis Mai 1982 behandelte die Beklagte die Klägerin und die übrigen Schichtdienstleistenden ebenso wie die Angestellten der allgemeinen Verwaltung und verminderte die wöchentliche Arbeitszeit um acht auf 32 Stunden dann, wenn ein gesetzlicher Wochenfeiertag in den Freizeitausgleich fiel.
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