LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.10.2013
1 Sa 69/13
Normen:
MuSchG § 4 Abs. 1; TVöD -BT-V § 43 Abs. 1 S. 1; TVöD -BT-V § 43 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 14
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen ö. D. 2 Ca 1766 b/11

Freizeitabgeltung von Überstunden im öffentlichen Dienst durch einseitige Freistellung der schwangeren Arbeitnehmerin bei Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 69/13

DRsp Nr. 2013/25765

Freizeitabgeltung von Überstunden im öffentlichen Dienst durch einseitige Freistellung der schwangeren Arbeitnehmerin bei Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz

1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann eine Arbeitnehmerin, für die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 1 MuSchG besteht, nach § 43 Abs. 1 TVöD -BT-V unter Anrechnung von Zeitausgleich aus dem Stundenkonto freistellen, auch wenn er ihr zuvor nicht eine konkrete anderweitige Tätigkeit zugewiesen hat.2. Eine Freistellung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.01.2013 - ö. D. 2 Ca 1766 b/11 -

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 4 Abs. 1; TVöD -BT-V § 43 Abs. 1 S. 1; TVöD -BT-V § 43 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin betreffend die Auszahlung von Überstunden sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.