ArbG Koblenz, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2289/09
Freistellungserklärung nach vergleichsweiser Einigung auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs; Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin bei unsubstantiierten Einwendungen der Arbeitgeberin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 511/10
DRsp Nr. 2011/7629
Freistellungserklärung nach vergleichsweiser Einigung auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Bindungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs; Entgeltanspruch der Arbeitnehmerin bei unsubstantiierten Einwendungen der Arbeitgeberin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Haben sich die Parteien in einem gerichtlich protokollierten Vergleich darüber verständigt, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses "ungekündigt fortbesteht", bindet diese Erklärung die Arbeitgeberin dergestalt, dass es auf alle Beendigungstatbestände, die zu einem früheren Zeitpunkt hätten Wirkung entfalten können (wie etwa Kündigung oder Befristung) nicht mehr ankommt.2. Hat die Arbeitgeberin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf das protokollierte wörtliche Arbeitsangebot der Arbeitnehmerin dieser erklärt, dass sie "zunächst freigestellt" wird, erfolgt dadurch eine einseitige Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, wobei durch die Hinzufügung des Wortes "zunächst" kenntlich gemacht wird, dass diese Erklärung widerruflich und damit bis zur Abgabe einer anderslautenden Erklärung erfolgen soll.
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