LAG München - Beschluss vom 27.05.2010
4 TaBV 113/09
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 24/09

Freistellungsbeschluss des Betriebrats bei Anfechtung der Betriebsratswahl durch Arbeitgeberin wegen Verkennung des Betriebsbegriffs; unbegründete Anfechtung des betriebratsinternen Freistellungsbeschlusses durch Arbeitgeberin wegen Verkennung des Betriebsbegriffs bei begründungsgleicher Anfechtung der Betriebsratswahl

LAG München, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 4 TaBV 113/09

DRsp Nr. 2010/12555

Freistellungsbeschluss des Betriebrats bei Anfechtung der Betriebsratswahl durch Arbeitgeberin wegen Verkennung des Betriebsbegriffs; unbegründete Anfechtung des betriebratsinternen Freistellungsbeschlusses durch Arbeitgeberin wegen Verkennung des Betriebsbegriffs bei begründungsgleicher Anfechtung der Betriebsratswahl

Vor Rechtskraft einer ex nunc wirkenden Entscheidung zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs kann die Arbeitgeberin die vom gewählten Betriebsrat vorgenommene Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 BetrVG nicht aus demselben Grund anfechten; die Frage des Betriebsbegriffs und damit der Reichweite und Zuständigkeit des Betriebsrats ist allein in dem dafür gesetzlich vorgesehenen "Vorverfahren" nach § 18 Abs. 2 BetrVG oder einer Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl zu klären und nicht auch im Rahmen der Freistellungsentscheidung des nach einer solchen Vorbeurteilung auf der Basis deren Ergebnisses gewählten Betriebsrats gemäß § 38 BetrVG.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen und Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 6. Oktober 2009 - 5 BV 24/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1;

Gründe: