LAG Köln - Urteil vom 25.03.2021
6 Sa 575/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8202/19

Freistellungsanspruch kein Anspruch finanzieller ArtAuslegung des § 24 Abs. 1c MTV Einzelhandel NRWSpätöffnungsarbeit als Zeitgutschrift für Arbeitszeitkonto

LAG Köln, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 575/20

DRsp Nr. 2021/6673

Freistellungsanspruch kein Anspruch finanzieller Art Auslegung des § 24 Abs. 1c MTV Einzelhandel NRW Spätöffnungsarbeit als Zeitgutschrift für Arbeitszeitkonto

1. Ein "Freistellunganspruch" ist kein "finanzieller Anspruch".2. Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1996, wie zum Beispiel die Zeitzuschläge für Spätöffnungszeiten nach § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrages, sind keine "finanziellen Ansprüche" im Sinne der tariflichen Verfallklausel in § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages. Das ergibt sich schon aus dem tariflichen Wortlaut, erst recht aber aus Systematik, Sinn und Zweck der Regelung.3. Soweit das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Entscheidungen (5 AZR 521/09; 5 AZR 766/09; 5 AZR 819/09; 6 AZR 560/10) erkannt hat, dass ein Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto "nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers" ausdrücke, geschah dies in anderen nicht übertragbaren Kontexten und macht gerade deutlich, dass das eine "eine andere Form" hat, als das andere. Die besagte Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts steht daher der hier erfolgten Auslegung des § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1996 nicht entgegen.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. II. III. IV.