LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2015
5 TaBV 19/14
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 97/13

Freistellungsanspruch eines unter Verkennung des Konzernbegriffs errichteten Konzernbetriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 19/14

DRsp Nr. 2015/7194

Freistellungsanspruch eines unter Verkennung des Konzernbegriffs errichteten Konzernbetriebsrats

1. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; diese Bestimmung gilt nach § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend. 2. Arbeitgeber im Sinne von §§ 59 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG ist das herrschende Unternehmen; zu den vom herrschenden Unternehmen zu tragenden Kosten gehören auch Rechtsanwaltskosten, die der Konzernbetriebsrat für erforderlich halten darf. 3. Durch die Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem herrschenden Unternehmen und dem Konzernbetriebsrat ein vermögensrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis; Gläubiger ist der Konzernbetriebsrat. 4. Wird ein Konzernbetriebsrat zu Unrecht und unter Verkennung der Voraussetzungen des § 54 BetrVG errichtet, stehen diesem Gremium von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu; aus dem Fehlen betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse eines nicht rechtmäßig errichteten Konzernbetriebsrats folgt jedoch nicht, dass ein derartiger Konzernbetriebsrat keine Ansprüche auf Freistellung von Kosten erwerben kann, die im Zusammenhang mit seiner Konstituierung oder anlässlich der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind.