LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2016
2 Sa 31/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/15

Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung während laufender KündigungsfristUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Rücknahme der Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 31/16

DRsp Nr. 2017/850

Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung während laufender Kündigungsfrist Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Rücknahme der Kündigung

1. Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen der schriftlichen ordentlichen Kündigung Urlaub gewährt, bleibt die Urlaubsgewährung wirksam, auch wenn die Kündigung später wegen eines Formmangels einvernehmlich als nicht ausgesprochen angesehen wird. 2. Zur wirksamen Gewährung von Urlaub im Rahmen einer Freistellung des Arbeitnehmers während des Laufs der Kündigungsfrist reicht es aus, wenn der Urlaub ausdrücklich angeordnet wird. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Urlaubsgewährung ist nicht erforderlich.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die finanzielle Abgeltung von 21 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014.

Die 1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Februar 2005 als Design-Engineer beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in C-Stadt unterhält in A-Stadt eine Niederlassung, der die Klägerin zugeordnet war.