LAG Köln - Urteil vom 16.03.2000
10 (11) Sa 1280/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; BurlG § 7;
Fundstellen:
BB 2000, 1627
NZA-RR 2001, 310
ZInsO 2000, 571
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Urteil - 20.04.1999 - 1 Ca 1918/98 h,

Freistellung während der Kündigungsfrist - Anrechnung von Urlaub - Mitbestimmung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 10 (11) Sa 1280/99

DRsp Nr. 2000/8333

Freistellung während der Kündigungsfrist - Anrechnung von Urlaub - Mitbestimmung des Betriebsrats

»1. Die Freistellung der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, wenn der Betrieb stillgelegt ist. 2. Für die wirksame Anrechnung des Urlaubsanspruchs auf die Zeit der Freistellung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmer innerhalb der längeren Kündigungsfrist zeitlich festlegt. Es genügt die unwiderrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; BurlG § 7;
Vorinstanz: ArbG Aachen - Urteil - 20.04.1999 - 1 Ca 1918/98 h,
Fundstellen
BB 2000, 1627
NZA-RR 2001, 310
ZInsO 2000, 571