LAG Hamm - Beschluss vom 15.07.2011
13 TaBV 24/11
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/10

Freistellung von Schulungskosten; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Rechnungsstellung durch Bildungsträger

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 24/11

DRsp Nr. 2011/15235

Freistellung von Schulungskosten; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Rechnungsstellung durch Bildungsträger

Für die Begründung einer Verbindlichkeit über Schulungskosten gegenüber dem Betriebsrat reicht es nicht aus, wenn der Bildungsträger bisher eine Rechnung ausschließlich an die Arbeitgeberin und nach deren Zurückweisung die "Originalrechnung" an den Betriebsrat lediglich mit der Bitte übersandt hat, die offenstehende Forderung mit den nötigen rechtlichen Mitteln durchzusetzen; unter diesen Umständen kann der Betriebsrats (noch) keinen Freistellungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 09.12.2010 – 1 BV 21/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Schulungskosten.