LAG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2012
5 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 18/11

Freistellung von Schulungskosten für Seminarteilnahme zu Themen des Arbeitsschutzes bei laufendem Einigungsstellenverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/5956

Freistellung von Schulungskosten für Seminarteilnahme zu Themen des Arbeitsschutzes bei laufendem Einigungsstellenverfahren

1. Anlässlich eines Einigungsstellenverfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG umfasst der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates grundsätzlich die Entscheidung, ein Mitglied des Gremiums zu einer Spezialschulung zu entsenden und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitglieder bereits Grundlagenschulungen zur Gefährdungsbeurteilung absolviert haben. 2. Aus der Rechtsnatur der Einigungsstelle, der Funktion der Beisitzer und ihrer Position gegenüber dem Betriebsrat folgt, dass sich der Betriebsrat nicht auf das Expertenwissen der von ihm entsandten externen Beisitzer beschränken muss. 3. Personenidentität von Einigungsstellenbeisitzern und Schulungsreferenten zu dem gleichen Thema verstößt nicht gegen Grundsätze der Offenheit und Ehrlichkeit; auch insoweit ist der Beurteilungsspielraum des Betriebsrates rechtlich nicht eingeschränkt.