LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2010
3 TaBV 48/09
Normen:
BetrVG § 40; BetrVG § 45;
Fundstellen:
AuA 2010, 371
LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 49/09

Freistellung von Kosten für die Anmietung von Stehtischen zur Durchführung einer Betriebsversammlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 48/09

DRsp Nr. 2010/6804

Freistellung von Kosten für die Anmietung von Stehtischen zur Durchführung einer Betriebsversammlung

1. Erforderliche Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung einer Betriebsversammlung entstehen, fallen der Arbeitgeberin zur Last. 2. Die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung obliegt im Rahmen der durch § 45 BetrVG gezogenen Grenzen alleine dem Betriebsrat; diese Gestaltungszuständigkeit deckt (gerade) auch noch ein Konzept ab, mittels stehender Gruppenarbeit die teilnehmenden Arbeitnehmer zu veranlassen, die betrieblichen Probleme selbst zu "artikulieren", also klar anzusprechen. 3. Stehtische sind geeignet, dieses Gestaltungskonzept des Betriebsrates zu verwirklichen.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.11.2009 - 1 BV 49/09 - wird zurückgewiesen.

2, Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40; BetrVG § 45;

Gründe:

I. Der Betriebsrat begehrt die Freistellung von einer Forderung in Höhe des Betrages von 232,05 EUR, den ihm der "Party- und Zelteservice K." für den Transport und die Gebrauchsüberlassung von acht Stehtischen (Höhe ca. 112 cm; Durchmesser ca. 70 cm) in Rechnung gestellt hat (folgend: (Miet-)Kosten). Auf die Rechnung der Firma K. vom 11.05.2009 (Bl. 4 d.A.) wird verwiesen.