1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 22.03.2011, Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Verpflichtung des Beklagten, seine bei der Fa. A. GmbH erhaltene Vergütung für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 13.829,29 an die Klägerin auf Grund von behauptetem wettbewerbswidrigen Verhalten herauszugeben, zumindest sich aber die dort erzielte Vergütung auf seine Ansprüche gegenüber der Klägerin anrechnen zu lassen.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktionsmanager und technischer Leiter beschäftigt.
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