ArbG Mainz, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/14
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern unter Berücksichtigung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 34/14
DRsp Nr. 2015/18926
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern unter Berücksichtigung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer
Berücksichtigung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert des § 38 Abs. 1BetrVG Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1BetrVG sind vom Arbeitgeber regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.
1. Für die Beantwortung der Frage, ob zur Bestimmung der Betriebsgröße im Rahmen der Schwellenwerte für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern die im Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten, sind das gesetzliche Konzept sowie die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs in § 38BetrVG angemessen zu berücksichtigen.
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