LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.2004
5 TaBV 74/03
Normen:
BetrVG § 19 ; BetrVG § 25 ; BetrVG § 38 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/03

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, Anwendung der Wahlvorschriften über die Betriebsratswahl, Anfechtungsfrist

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 74/03

DRsp Nr. 2004/15887

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, Anwendung der Wahlvorschriften über die Betriebsratswahl, Anfechtungsfrist

»1. Bei Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. 2. Verstößt der Betriebsrat gegen dieses Verfahren, in dem er gleichwohl eine separate "Nachwahl" durchführt, ist diese Wahl entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar. 3. Die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beginnt zu laufen mit Kenntnis der die Anfechtung erklärenden Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; BetrVG § 25 ; BetrVG § 38 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Frage, ob ein Freistellungsbeschluss des Antragsgegners und Beteiligten zu 5), der bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 6), gebildete Betriebsrat, rechtsunwirksam ist. Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind ordentliche Mitglieder des Betriebsrats, der Beteiligte zu 4) ist ein inzwischen ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat besteht aus insgesamt elf ordentlichen Betriebsratsmitgliedern.