BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 934/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 7 BUrlG
ArbRB 2008,43
AuA 2008, 437
DB 2008, 415
NZA 2008, 473
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 676/05

Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch; Auslegung

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 934/06

DRsp Nr. 2008/12903

Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch; Auslegung

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Unternehmen der Orthopädie- und Rehabilitationstechnik, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt durchschnittlich 2.769,95 Euro. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 8. Juli 2004 zum 31. August 2004, weil er zu einem anderen Arbeitgeber wechseln wollte. Noch am 8. Juli 2004 wurde mündlich erklärt, der Kläger sei von der Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Seit dem 1. September 2004 arbeitet der Kläger zusammen mit zahlreichen anderen früheren Arbeitnehmern der Beklagten in einer an ihrem Betriebssitz eröffneten Niederlassung einer Wettbewerberin der Beklagten.

Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2004, das dem Kläger am selben Tag zuging, lautet auszugsweise:

"Sehr geehrter Herr L.,

aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Vorkommnisse kündigen wir Ihnen hiermit fristlos das Arbeitsverhältnis.

Soweit Sie von der Arbeit freigestellt sind, erfolgt dies unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche."