Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer besonderen Vereinbarung verpflichtet ist, dem Kläger noch Urlaub aus dem Jahr 1997 zu gewähren.
Der Kläger wird seit 1985 von der Beklagten als Organisations-Programmierer in deren Hamburger Rechenzentrum beschäftigt. Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Heiz- und Betriebskostenabrechnungen erstellt sowie die dafür erforderlichen Meß- und Erfassungsgeräte vertreibt. Kunden der Beklagten sind Vermieter und Verwalter von Wohnungen.
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