BAG - Urteil vom 18.05.1999
9 AZR 381/98
Normen:
BUrlG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 12 ; Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 BildungsurlaubsG Hamburg
BAGE 91, 336
BB 2000, 103
DB 1999, 2521
MDR 2000, 88
NZA 2000, 98
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 25/97
Landesarbeitsgericht Hamburg v. 16.4.1998 - 1 Sa 48/9.7 -,

Freistellung für Sprachkurs - Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

BAG, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 381/98

DRsp Nr. 2000/2

Freistellung für Sprachkurs - Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

»Ein Arbeitnehmer hat nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn sie die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers im Unternehmen oder Konzern erhält, verbessert oder erweitert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten durch die Freistellung und Entgeltfortzahlung für eine Weiterbildung zu fördern, die ausschließlich dazu dient, den Stellenwechsel zu einem anderen Arbeitgeber vorzubereiten.«

Normenkette:

BUrlG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 12 ; Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer besonderen Vereinbarung verpflichtet ist, dem Kläger noch Urlaub aus dem Jahr 1997 zu gewähren.

Der Kläger wird seit 1985 von der Beklagten als Organisations-Programmierer in deren Hamburger Rechenzentrum beschäftigt. Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Heiz- und Betriebskostenabrechnungen erstellt sowie die dafür erforderlichen Meß- und Erfassungsgeräte vertreibt. Kunden der Beklagten sind Vermieter und Verwalter von Wohnungen.