I.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin seit dem 02.09.1985 als Heizungs- und Lüftungsbauer beschäftigt. Er ist Mitglied im Ortsvorstand der IG Metall Bremen, er ist gleichzeitig ordnungsgemäß gewählter Vizepräsident der Handwerkskammer Bremen und Altgeselle der Innung und nimmt in diesen Funktionen diverse Aufgaben war. In seiner Funktion als Altgeselle hat er den Vorsitz des Gesellenausschusses der Innung Sanitär/Heizung/Klima inne.
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