LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2013
16 TaBV 25/13
Normen:
BEEG § 21 Abs. 7; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 19/12

Freistellung eines BetriebsratsmitgliedsBerechnung der ArbeitnehmerzahlBerechnung der Betriebsgröße und Leiharbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 16 TaBV 25/13

DRsp Nr. 2014/9

Freistellung eines Betriebsratsmitglieds Berechnung der Arbeitnehmerzahl Berechnung der Betriebsgröße und Leiharbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist nach § 38 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, ein Mitglied des Betriebsrats von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn im Betrieb in der Regel 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei sind Leiharbeitnehmer, die lediglich zur vorübergehenden Vertretung erkrankter Stammkräfte eingesetzt werden, nicht mitzuzählen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2013 - 9 BV 19/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 21 Abs. 7; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen ist.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Seniorenstift. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.

Hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird auf die vom Arbeitgeber als Anlage B 2 zur Akte gereichte Liste verwiesen, die einschließlich Auszubildenden und Praktikanten 194 Arbeitnehmer aufweist (Bl. 30-34 d.A.).