BAG - Urteil vom 28.09.2016
7 AZR 699/14
Normen:
BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 164
ArbRB 2017, 45
BB 2016, 2931
BB 2016, 3001
EzA-SD 2016, 10
NZA 2017, 69
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/14
ArbG Gelsenkirchen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1415/13

Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Schulungs- und BildungsveranstaltungenErforderlichkeit von SchulungsmaßnahmenBetriebliches Eingliederungsmanagement als Gegenstand einer Schulungsmaßnahme für ein BetriebsratsmitgliedGesamtbetrachtung der Schulungsveranstaltung zur Beurteilung ihrer Erforderlichkeit

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 699/14

DRsp Nr. 2016/18699

Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Betriebliches Eingliederungsmanagement als Gegenstand einer Schulungsmaßnahme für ein Betriebsratsmitglied Gesamtbetrachtung der Schulungsveranstaltung zur Beurteilung ihrer Erforderlichkeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.