ArbG Aachen, vom 24.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 252/89
Freistellung eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Gewerkschaftstag
LAG Köln, Urteil vom 11.01.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 1020/89
DRsp Nr. 2002/6590
Freistellung eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Gewerkschaftstag
1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben, wenn besondere, in den Verhältnissen des Arbeitnehmers liegende Umstände gegeben sind und wichtige betriebliche Interessen nicht entgegenstehen.2. Besondere, in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände können dann vorliegen, wenn der als Delegierter gewählte Arbeitnehmer an einem alle vier Jahre stattfindenden Gewerkschaftstag der IG Chemie-Papier-Keramik teilnimmt.