ArbG Bielefeld, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1155/09
Freistellung einer Lehrkraft für bewegliche Ferientage; unbegründete Klage eines Musikschullehrers an kommunalen Musik- und Kunstschule; eingeschränkte Geltung der Grundsätze zur betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst
LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1151/09
DRsp Nr. 2010/5832
Freistellung einer Lehrkraft für bewegliche Ferientage; unbegründete Klage eines Musikschullehrers an kommunalen Musik- und Kunstschule; eingeschränkte Geltung der Grundsätze zur betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst
1. § 52 TVöD-BT-V Nr. 3 zu § 26 TVöD bestimmt, dass Musikschullehrer und -lehrerinnen verpflichtet sind, den Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der unterrichtsfreien Zeit herangezogen werden.2. Der Tarifurlaub bestimmt sich nach § 26 Abs. 1 TVöD-VKA; eine tarifliche Regelung zu über den Erholungsurlaub hinausgehenden Freistellungen an beweglichen Ferientagen besteht nicht.3. Unter beweglichen Ferientagen sind die einzelnen Ferientage zu verstehen, die nach § 3 Abs. 5 des Hamburger Abkommens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971 zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse zugelassen werden können; nach dem Erlass des Schulministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2003 stehen den Schulen pro Schuljahr jeweils vier bewegliche Ferientage zur Verfügung, wobei ein beweglicher Ferientag als Brauchtumstag festzulegen ist.
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