Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2008, Aktenzeichen 12 BV 279/08 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats wegen einer Rechtsstreitigkeit.
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