LAG Köln - Beschluss vom 17.08.2009
2 TaBV 20/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 279/08

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten; fehlende Erforderlichkeit bei vorzeitige Geltendmachung eines offensichtlich nicht gegebenen Freistellungsanspruchs

LAG Köln, Beschluss vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 20/09

DRsp Nr. 2009/22291

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten; fehlende Erforderlichkeit bei vorzeitige Geltendmachung eines offensichtlich nicht gegebenen Freistellungsanspruchs

Macht ein Anwalt einen anderen als den nach Betriebsratsbeschluss beauftragten Anspruch geltend und verlangt er dies, bevor der Betriebsrat selbst den Anspruch bei der Arbeitgeberin angemeldet hat, ist sein Tätigwerden nicht erforderlich i. S. d. § 40 BetrVG.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2008, Aktenzeichen 12 BV 279/08 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats wegen einer Rechtsstreitigkeit.