LAG Hamm - Beschluss vom 02.10.2009
10 TaBV 189/08
Normen:
BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 179
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 47/08 - 16.10.2008,

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten aus arbeitsgerichtlichem Verfahren; unbegründete Antrag des Betriebsrats bei unsubstantiierter Darlegung eines vorherigen Einigungsversuchs

LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 189/08

DRsp Nr. 2010/8100

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten aus arbeitsgerichtlichem Verfahren; unbegründete Antrag des Betriebsrats bei unsubstantiierter Darlegung eines vorherigen Einigungsversuchs

1. Die Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeberin setzt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat über Bestand oder Umfang betriebsverfassungsrechtlicher Rechte voraus, dass eine vorherige innerbetriebliche Klärung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht möglich ist; die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens muss daher als nicht erforderlich angesehen werden, wenn zuvor kein Einigungsversuch zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin stattgefunden hat. 2. Hat die Arbeitgeberin ausdrücklich bestritten, vom Betriebsrat vor Einleitung des Beschlussverfahrens auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung hingewiesen worden zu sein, hat der Betriebsrat substantiiert darzulegen, wann und mit welchem Inhalt welche Gespräche stattgefunden haben; der bloße Hinweis darauf, dass mit der Arbeitgeberin über die Frage der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gesprochen worden ist, reicht dazu nicht aus.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.10.2008 - 1 BV 47/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe: