Die Parteien streiten über einen Entgeltanspruch der Klägerin für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung vom 22. Januar 1998 bis 28. Februar 1998 von 2.183,05 DM brutto.
Die Klägerin war seit dem 1. November 1995 bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden belief sich das Bruttomonatsentgelt auf 1.650,00 DM. Mehrarbeit sollte durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrags). Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
Im Januar 1998 war die Klägerin an drei Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im übrigen arbeitete sie bis einschließlich 16. Januar 1998. An diesem Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 28. Februar 1998. In dem Kündigungsschreiben heißt es ua.:
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