BAG - Urteil vom 23.01.2001
9 AZR 26/00
Normen:
BGB §§ 293 ff., §§ 611, 615, 626 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 132
AuA 2001, 471
BAGE 97, 18
BB 2001, 1259
BB 2001, 1587
BB 2001, 363
DB 2001, 1098
DStR 2001, 1902
NJW 2001, 1964
NZA 2001, 597
ZIP 2001, 897
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hildesheim - Urteil vom 12. Januar 1999 - 2 Ca 170/98 -,
LAG Niedersachsen, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 301/99

Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug

BAG, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 26/00

DRsp Nr. 2001/9044

Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug

»Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.«

Normenkette:

BGB §§ 293 ff., §§ 611, 615, 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entgeltanspruch der Klägerin für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung vom 22. Januar 1998 bis 28. Februar 1998 von 2.183,05 DM brutto.

Die Klägerin war seit dem 1. November 1995 bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden belief sich das Bruttomonatsentgelt auf 1.650,00 DM. Mehrarbeit sollte durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrags). Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.

Im Januar 1998 war die Klägerin an drei Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im übrigen arbeitete sie bis einschließlich 16. Januar 1998. An diesem Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 28. Februar 1998. In dem Kündigungsschreiben heißt es ua.: